Für Eltern

Welche Vorteile bietet die Kindertagespflege?

Neben Kindertagesstätten, Krippen und Kindergärten sind Tagesmütter eine gleichrangige Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind. Tagesbetreuung ist eine zeitlich flexible und familiennahe Betreuung in einer Gruppe mit bis zu fünf Kindern im Alter von 0 – 13 Jahren. Die Kindertagespflege kann im

Haushalt der Tagesmutter oder im Haushalt der Eltern stattfinden.

 

Sie haben sich entschieden, wieder arbeiten gehen zu wollen, aber Ihnen fehlt eine zuverlässige und liebevolle Kinderbetreuung? Oder die Angebote von Krippe oder Kindergarten lassen sich nur schwer mit Ihrem Tagesablauf vereinbaren? In diesen Fällen bieten Ihnen Tagesmütter und -väter eine attraktive Alternative, bzw. Ergänzung. Das große Plus ist die zeitlich flexible und familiennahe Betreuung in einer übersichtlichen Gruppe mit maximal fünf Kindern im Alter von 0 – 13 Jahren. Der praktische Vorteil für die Eltern: Tagesmütter stehen auch während der Randzeiten- also vor und nach den Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen- bereit. Für Schulkinder lässt sich die Mittagspause problemlos überbrücken.


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Wie finde ich eine geeignete Tagespflegeperson?

Im Erstgespräch mit Ihnen interessiert uns vor allem, was für Sie wichtig ist bei der Wahl einer Tagesmutter. Sollte die Tagesmutter in Ihrer Nähe wohnen, weil Sie kein Auto haben? Wäre es schön für Ihr Kind, wenn es in einer kleinen Gruppe Gleichaltriger betreut wird? Oder legen Sie auf etwas ganz Bestimmtes Wert?

 

Wenn Sie mehr über Kindertagespflege wissen möchten um entscheiden zu können, ob diese Form der Kinderbetreuung für Sie, Ihr Kind und Ihre Familie in Frage kommt, dann nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf:

 

Claudia Matheis
Tel.: 07461/ 968333
info@tagesmuetter-tuttlingen.de

Wir vermitteln ausschließlich qualifizierte Tagesmütter im Landkreis Tuttlingen.

 

In Trossingen erfolgt die Vermittlung über das Sozialwerk, Frau Schieler,

Tel.: 07425/ 25135

andrea.schieler@trossingen.de

 

 

 


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Wer darf Kindertagespflege anbieten?

Tagespflegepersonen, die von uns vermittelt werden, sind im  Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis. Voraussetzungen für den Erhalt der Pflegeerlaubnis sind die Feststellung der Geeignetheit der Tagespflegeperson, der Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme mit 200 Unterrichtseinheiten, ein Erste- Hilfe- Kurs am Kind, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, eine ärztliche Gesundheitsbescheinigung, jährliche Fortbildungen und ein Hausbesuch vor Beginn der Tagesbetreuung.
Vom Amt für Familie, Kinder und Jugend Tuttlingen wurde außerdem die persönliche und die räumliche Eignung der Tagespflegeperson, bzw. der Tagespflegestelle, festgestellt. Kriterien hierfür sind die Freude  und Motivation zur Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern, gewaltfreie Erziehung,

gesundheitliche Unbedenklichkeit, persönliche und fachliche Kompetenz und kindgerechte und kindersichere Räumlichkeiten.

 

Näheres regelt § 43 SGB VIII:

 

 

 

§ 43
Erlaubnis zur Kindertagespflege

 

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten

während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

 

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

 

  1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und

  2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.

Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

 

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

 

(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.

 

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.


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Förderung in Kindertagespflege

„Die Förderung in Kindertagespflege (…) umfasst die Vermittlung eines Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, (…), deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere  Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson“ (§ 23 SGB VIII).

 

„Tagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können“ (§ 22 SGB VIII).

 

Außerdem informieren wir Sie über die Antragstellung und Möglichkeiten der Förderung.


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Was kostet die Kindertagespflege?

Für Eltern oder Alleinerziehende, die aus beruflichen oder schulischen Gründen Ihr Kind nicht selbst betreuen können, gibt es eine Förderung vom Amt für Familie, Kinder und Jugend, Servicestelle für Kindertagesbetreuung. Gefördert werden können Kinder im Alter von 0 – 13 Jahren. Die Förderung ist einkommensunabhängig und richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt der Erziehungsberechtigten lebenden Kinder sowie der täglichen Betreuungszeit. Eine Tabelle mit den Elternbeiträgen finden Sie auf dem Antrag auf Jugendhilfeleistungen in Form von Kindertagespflege.

 

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, reichen Sie uns bitte Ihre Einkommensnachweise und Nachweise über Ihre finanziellen Verpflichtungen ein, dann kann eine einkommensabhängige

Berechnung erstellt werden. Sie zahlen nur den Anteil, der Ihnen aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse möglich ist. Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne

 

Manuela Burkert, Servicestelle für Kindertagesbetreuung
Tel.: 07461/ 926- 4146
(Buchstabe A – Mi)

 

 

und
Ramona Mayer
Tel.: 07461/ 926- 4144
(Buchstabe Mj – Z).

 

Oder Sie drucken sich den Antrag direkt hier aus:
Antrag auf Jugendhilfeleistungen in Form von Kindertagespflege
(abhängig vom Einkommen der Eltern)

 

Bitte beachten Sie, dass die hier angegebenen Elternbeiträge auf den Förderrichtlinien des Amtes für Familie, Kinder und Jugend beruhen. Im Einzelfall können Ihnen Mehrkosten durch höhere Stundenlöhne, Essens- oder Fahrtgeld entstehen.


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Was beinhaltet der Betreuungsvertrag?

Der Betreuungsvertrag regelt die rechtliche Seite des Betreuungsverhältnisses. Hierin wird unter

anderem Beginn und Umfang der Kindertagespflege, die laufende Geldleistung, Urlaub und Ausfallzeiten, Arztbesuche, die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson, Auskunfts- und Schweigepflicht und Versicherungen. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Haben die Eltern eine Förderung der Kindertagespflege über das Amt für Familie, Kinder und Jugend beantragt, ist der Betreuungsvertrag Bestandteil der Antragsunterlagen.

 

Hier geht’s zum Ausdruck Betreuungsvertrag.


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Ist mein Kind unfallversichert?

Ja, seit dem 01.10.2005 stehen Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB  VIII betreut werden, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, hier geht’s zum Link der Unfallkasse Baden- Württemberg.


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